9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). 9.2 Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und das vorliegende Verfahren. Diese wird gemäss Honorarnote auf CHF 3'522.65 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.