ment für eine massgebliche Verzögerung des Verfahrens dienen. In Anbetracht der vorhersehbaren Massgeblichkeit des Rechtshilfeersuchens für die Haftdauer ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass eine Verzögerung von 45 Tagen unter diesen Umständen nicht mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO vereinbar ist. Aufgrund der vorliegend anzuordnenden unverzüglichen Freilassung des Beschwerdeführers ohne Abwarten auf die Rechtshilfe mündet die betreffende Verzögerung nicht in eine unrechtmässige Verlängerung der Haft.