Auch der Abschnitt «Bezug zu den Vereinigten Staaten» und die gewünschten «Rechtshilfehandlungen» erscheinen nicht als ausserordentlich aufwendig, ebenso wenig wie die Nennung der einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen. Inwiefern das sich in den Akten befindliche Rechtshilfeersuchen vom 31. August 2021 betreffend «ANOM»-Daten eine besondere Komplexität aufweist oder sich massgeblich von anderen Rechtshilfeersuchen unterscheidet, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt.