Die Staatsanwaltschaft macht hiergegen geltend, eine Verzögerung von 45 Tagen könne mitnichten als ungebührliche Verzögerung bezeichnet werden. Für das Rechtshilfeersuchen seien die Zusammenarbeit mehrerer kantonaler und Bundesbehörden, diverse Übersetzungsarbeiten sowie Abklärungen dazu nötig gewesen, in welcher Form das Ersuchen eingereicht werden müsse (für «ANOM»-Daten bestünden diesbezüglich besondere Vorgaben). Zudem seien parallel zum Rechtshilfeersuchen andere Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen erfolgt, wie namentlich die sich in den Haftakten befindliche Einvernahme von C.________ vom 22. Juli