Es handle sich demzufolge um eine unbegründete Verfahrensverzögerung, welche von der Staatsanwaltschaft zu vertreten sei. Wegen des erheblichen Verfahrensstillstands zwischen Bekanntwerden der JID und dem Stellen des Rechtshilfeersuchens müssen davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder nicht in der Lage gewesen sei, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen hinreichend Rechnung zu tragen. 8.2 Die Staatsanwaltschaft macht hiergegen geltend, eine Verzögerung von 45 Tagen könne mitnichten als ungebührliche Verzögerung bezeichnet werden.