7. Weitere Haftgründe Den Akten sind weiter keine hinreichenden Anhaltspunkte für Fluchtgefahr zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Akten Schweizer Bürger ist, hier verwurzelt zu sein scheint (vgl. die Fragen zur Person anlässlich der Hafteröffnung: Ausbildung in der Schweiz, selbständige Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter, Freundin in M.________ (Ort)) und gemäss den aktuellen Erkenntnissen auf eine zumindest teilweise bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe hoffen kann.