6. Zusammenfassend ergeben sich weder aus dem Verfahrensstand allgemein noch aus dem Rechtshilfegesuch an die USA hinreichende konkrete Hinweise auf Kollusionsgefahr, welche die weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, zumal die Staatsanwaltschaft darüber hinaus vorliegend auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat (vgl. E. 8). Abgesehen vom Rechtshilfegesuch fehlt überhaupt ein Hinweis der Staatsanwaltschaft auf eine konkrete Ermittlungshandlung, welche noch kollusionsanfällig wäre.