, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze. Ob Erkenntnisse aus dem Rechtshilfegesuch wiederum zu kollusionsanfälligen Ermittlungshandlungen führen, erscheint ungewiss und stellt kein konkretes Kollusionsrisiko dar. Es erscheint aus diesen Gründen insbesondere unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht als angebracht, den Beschwerdeführer für eine Dauer von drei Monaten weiter in Haft zu belassen, nur weil eine gewisse Möglichkeit besteht, aus einem Rechtshilfeersuchen könnten sich allenfalls kollusionsanfällige Untersuchungshandlungen ergeben. 5.6 Fazit