Noven sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig (vgl. ausführlich zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April E. 4). Die ursprüngliche Auskunft der Bundeskriminalpolizei - welche die Staatsanwaltschaft im Übrigen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren aktenkundig macht und nicht schriftlich dokumentiert - hat sich mittlerweile als unzutreffend erwiesen, zumal die angekündigte Wartezeit von 2 bis 3 Wochen ab dem 20. September 2021 bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses mehrfach überschritten wurde.