13 sei deshalb verfrüht. Sollte sich herausstellen, dass sich das Rechtshilfeverfahren wesentlich verzögern werde, erlaube die Strafprozessordnung jederzeit, flexibel auf die veränderte Situation zu reagieren. Entsprechend setze auch das Bundesgericht bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe einen Massstab von sechs Monaten (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.2 [=BGE 146 IV 279]). Noven sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig (vgl. ausführlich zum Ganzen: