277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 138 IV 169 E. 3.1). Zweifel über die Verwertbarkeit bereitet auch das Argument der Verteidigung aus der Stellungnahme vom 11. Oktober 2021, wonach es sich bei der Überwachungsmassnahme durch die USA um eine Beweisausforschung (fishing expedition) handeln könnte (vgl. zur Beweisausforschung und der diesbezüglichen Abgrenzung zwischen absoluter und relativer Unverwertbarkeit den Leitentscheid der Beschwerdekammer BK 21 150 vom 19. Juli 2021 E. 6.1 f.). Diese Fragen können aber letztlich offengelassen werden. 5.4 Dauer des Rechtshilfeverfahrens