Inwiefern sich die wiedergegebene Rechtsprechung betreffend einer lediglich in der Schweiz genehmigten Telefonüberwachung im Ausland auch auf den Fall übertragen lässt, in welchem die USA in der Schweiz eine technische Überwachung durchführen und schweizerische Strafverfolgungsbehörden diesbezügliche Informationen in ein inländisches Strafverfahren einfliessen lassen wollen, muss offengelassen werden. Sollte eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts erforderlich gewesen und eine nachträgliche Genehmigung oder Heilung nicht möglich sein, wären die betreffenden Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 277 Abs. 2 i.V.m.