12 veränität und der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar, was eine Verletzung des internationalen öffentlichen Rechts darstelle. Nicht nötig sei, dass die Behörde auf ausländischem Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen Staates zu verletzen; es genüge, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses Staates entfalten (BGE 146 IV 36 E. 3.1 [= Pra 2020 Nr. 80] mit weiteren Hinweisen).