Bedenken ergeben sich vorliegend daraus, dass es sich bei der Streuung von «ANOM»-Handys durch Strafverfolgungsbehörden um eine heimliche Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs handelt und vorliegend die sichergestellten Handys - soweit ersichtlich - schwergewichtig in der Schweiz verwendet wurden. Das Bundesgericht hat bereits mehrmals festgehalten, dass in Anbetracht des Territorialitätsprinzips ein Staat nicht ermächtigt ist, Untersuchungsund Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne die Zustimmung dieses Letzteren vorzunehmen.