den kann, ob die Beweiserhebung auch dem Recht des ersuchenden Staates entspricht (RIEDI, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, 2018, S. 65, mit weiteren Hinweisen). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, gilt gegenüber den USA das Vertrauensprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2) und ist ohne Vorliegen der betreffenden «ANOM»-Daten nicht abschliessend zu beurteilen, ob diese als Beweismittel verwertbar sind.