Betreffend die Verwertbarkeit derjenigen Beweismittel, welche den dringenden Tatverdacht begründen, darf die Verwertbarkeit lediglich nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.5.1). Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die herrschende Lehre zur Verwertbarkeit von durch ausländische Strafbehörden erhobenen Beweismitteln zu verweisen, wonach, wenn der ersuchte Staat den Beweis entsprechend seiner Rechtsordnung erhoben hat, dieser vom ersuchenden Staat grundsätzlich ohne Rücksicht darauf verwertet wer-