11 Hinweis auf Art. 285a StPO). Erforderlich sei jeweils der hinreichende Tatverdacht auf eine besonders schwere Straftat, welcher sich nicht gegen eine bestimmte Person richten müsse. Der damit verbundene Eingriff in die Individualrechte der Betroffenen möge im Einzelfall schwer wiegen, sei jedoch zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität unerlässlich und gesetzlich vorgesehen.