Eine solche «zum Vornherein ausgeschlossene Verwertbarkeit» sei vorliegend nicht gegeben. Welche konkreten Anhaltspunkte die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden für das Infiltrieren verschiedener krimineller Organisationen mittels «ANOM» hätten, sei weder der Verteidigung noch der Staatsanwaltschaft bekannt. Die USA seien ein Rechtsstaat und hätten den UNO- Pakt II ratifiziert, welcher mit der EMRK vergleichbare Garantien enthalte. In Angelegenheiten internationaler Rechtshilfe gelte daher das Vertrauensprinzip, wonach das völkerrechtskonforme Verhalten der USA vermutet werde (mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).