Insbesondere die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorlägen, sei grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reiche es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatverdacht begründeten, nicht zum Vornherein aus ausgeschlossen erschienen (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.5.1.). Eine solche «zum Vornherein ausgeschlossene Verwertbarkeit» sei vorliegend nicht gegeben.