5.2 Argumente Staatsanwaltschaft zur Verwertbarkeit Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme betreffend die Verwertbarkeit der «ANOM»-Daten vor, im Haftverfahren könnten nur solche Verfahrensmängel geltend gemacht werden, welche sich unmittelbar auf die Haftfrage bezögen bzw. in direktem Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Untersuchungshaft stünden. Insbesondere die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorlägen, sei grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftrichter zu beurteilen.