[…] Es ist demnach festzuhalten, dass hinsichtlich der geplanten Ermittlungshandlungen betreffend die ANOM-Chats keine Kollusionsgefahr vorliegt. […] Letztlich stellt sich gar die Frage, wie ernst es der Vorinstanz mit diesem Argument überhaupt ist: Der Mitbeschuldigte D.________ wurde aus der Untersuchungshaft entlassen, obschon er ebenfalls über eines der ominösen ANOM-Handys verfügte.