Es ist daher offensichtlich, dass die Frage, ob ein Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwertbar ist, in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt. Die Nichtbehandlung der Verwertbarkeitsfrage stellt deshalb eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV dar. […] Tatsache ist, dass ANOM- Chats, sollten solche überhaupt existieren und rechtshilfeweise zugestellt werden, im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren BA 21 410 unverwertbar sind. Diesbezüglich verweist der Unterzeichnete auf seine mit Haftstellungnahme vom 11. Oktober 2021 gemachte Begründung. […]