Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor: Die Beurteilung der Kollusionsgefahr bedingt eine vorfrageweise Überprüfung, ob überhaupt potentiell erheb- und auswertbare Beweismittel bestehen, auf die der Beschwerdeführer einwirken könnte. Ist dies nicht der Fall, z.B. weil die potentiellen Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar sind, so kann eine Kollusionsgefahr diesbezüglich gar nicht bestehen. Es ist daher offensichtlich, dass die Frage, ob ein Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwertbar ist, in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt.