10 5. Kollusionsgefahr im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen an die USA 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz gehe davon aus, dass der allfällige Erhalt der «ANOM»-Chats zu Erkenntnissen führen könnte, deren Validierung bzw. deren Ermittlungsfortsetzung wiederum kollusionsanfällig sein könnte. Gleichzeitig sei die Vorinstanz aber der Ansicht, dass sie die Frage der Verwertbarkeit der «ANOM»-Chats grundsätzlich nicht zu entscheiden habe. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor: