Interne Vorgänge wie die Verarbeitung von Erkenntnissen aus Einvernahmen, die Herstellung der Aktenordnung, Gewährung der Akteneinsicht und die Schlusseinvernahmen, Redaktion der Anklageschrift etc. stellen keine Indizien für Kollusionsgefahr dar. Die Staatsanwaltschaft hat auch im vorliegenden Haftverfahren (abgesehen vom Rechtshilfegesuch) keine neuen Ermittlungsansätze präsentiert, obschon vom 5. Oktober 2021 bis zur Stellungnahme am 1. November 2021 wieder einige Zeit zur Verarbeitung und Gegenüberstellung der Erkenntnisse aus der Einvernahme vom 5. Oktober 2021 vergangen ist.