gen. Die Abklärung von offenen Punkten betreffend Gewerbs- und Bandenmässigkeit, die gesamte gehandelte Menge Marihuana (vgl. bereits E. 4.7), weitere Abnehmer und Lieferanten, der Zusammenhang zu anderen Verfahren und die Beziehung zu H.________ bieten zusammenfassend keine konkreten Hinweise auf kollusionsanfällige Beweiserhebungen. Nach diesen sollen vollständige Akteneinsicht gewährt und die Schlusseinvernahmen durchgeführt werden. Interne Vorgänge wie die Verarbeitung von Erkenntnissen aus Einvernahmen, die Herstellung der Aktenordnung, Gewährung der Akteneinsicht und die Schlusseinvernahmen, Redaktion der Anklageschrift etc. stellen keine Indizien für Kollusionsgefahr dar.