Vorhalt in der Einvernahme von E.________ vom 5. Oktober 2021 S. 19 Z. 801). Dass betreffend dessen Verhaftung Untersuchungshandlungen geplant wären, wird nicht geltend gemacht, er dürfte allerdings längst über das vorliegende Strafverfahren informiert sein, zumal D.________ (Fahrer) bereits wieder auf freiem Fuss ist. Das Risiko einer kolludierenden Absprache zwischen H.________ und dem Beschwerdeführer erscheint nicht konkret genug, um Untersuchungshaft zu rechtferti-