Dem Beschwerdeführer ist recht zu geben, dass seine Aussagen betreffend den Gesamtumfang des verkauften Marihuanas und den daraus resultierenden Umsatz mit den Aussagen der Mitbeschuldigten übereinstimmen bzw. sich damit zumindest in Einklang bringen lassen. Es ist ihm auch zuzustimmen, dass der eher tiefe Kilopreis vor dem Hintergrund der grossen gehandelten Mengen dennoch plausibel ist, und zu ergänzen, dass sich die Angaben von C.________ auch betreffend Gewinn weitgehend mit den sichergestellten «Buchhaltungen» deckten. So kalkulierte C.________