4.6 Stellung des Beschwerdeführers im Verfahren Der Beschwerdeführer erscheint vorliegend als Mitglied einer mutmasslich dreiköpfigen (Kern-)Bande mit arbeitsteiligen Tatbeiträgen. Aufgrund der Bandenmässigkeit der Begehung ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten sich in Freiheit miteinander absprechen könnten. Indessen erscheint das Verschweigen von Namen anlässlich der Einvernahme durch den Beschwerdeführer, sobald die Mitbeschuldigten anwesend sind, nicht als besonders gewichtiges Indiz, dass der Beschwerdeführer in Freiheit kolludieren würde.