[…] Selbst wenn Gesamtumfang und Umsatz bzw. Gewinn noch ermittlungsbedürftig wären, so ist nicht ersichtlich, auf welche Beweismittel der Beschwerdeführer noch einwirken könnte. Folgelogisch unterlassen es die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft denn auch, solche Beweismittel bzw. die sie betreffenden Ermittlungshandlungen konkret zu benennen, mit Ausnahme des Ermittlungsansatzes der Messenger-App «ANOM» (vgl. diesbezüglich die Ausführungen hiernach). […] Zwischenfazit: Der Sachverhalt hinsichtlich des Gesamtumfangs des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Drogenhandels resp.