Gewinns. Dem sei zu widersprechen: Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Gesamtumfang des verkauften Marihuanas und der daraus resultierende Umsatz bzw. Gewinn stimmen mit den Aussagen der Mitbeschuldigten überein. Bei grösserem Handel mit Marihuana ist es zudem üblich und dies dürfte gerichtsnotorisch sein, dass der Kilopreis regelmässig tiefer ist, als wenn nur ein paar Gramm verkauft werden. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind deshalb glaubhaft und es besteht aus diesem Grund auch kein Ermittlungsbedarf mehr. Entsprechend ist in diesem Zusammenhang eine Kollusionsgefahr zu verneinen.