Da sämtliche Mitbeschuldigten bereits ausgesagt hätten und der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 28. September 2021 ein umfassendes Geständnis abgelegt hätte, seien in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen. Betreffend den Umfang des vorgeworfenen Drogenhandels begründe die Vorinstanz das Vorliegen von Kollusionsgefahr mit dem angeblich noch abklärungsbedürftigen Gesamtumfang des dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Drogenhandels und des daraus resultierenden, in Anbetracht der Marktverhältnisse auffällig tiefen Umsatzes bzw.