4.5 Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Kollusionsgefahr generell Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, das Verfahren gegen ihn sei weit fortgeschritten und der Sachverhalt bereits präzise abgeklärt. Da sämtliche Mitbeschuldigten bereits ausgesagt hätten und der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 28. September 2021 ein umfassendes Geständnis abgelegt hätte, seien in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen.