Schliesslich sei davon auszugehen, dass das internationale Rechtshilfeersuchen bezüglich der vom Beschwerdeführer angeblich verwendeten Messenger-App «ANOM» zu weiteren Erkenntnissen führen dürfte, deren Validierung bzw. deren Ermittlungsfortsetzung wiederum kollusionsanfällig sein könnte. Die von der Verteidigung aufgeworfene und verneinte Frage der Verwertbarkeit allfälliger Erkenntnisse aus der Messenger- App «ANOM» sei sodann grundsätzlich nicht durch das Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden. 4.5 Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Kollusionsgefahr generell