4.4 Begründung der Kollusionsgefahr durch das Zwangsmassnahmengericht Das Zwangsmassnahmengericht folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Der Gesamtumfang des dem Beschwerdeführers vorzuwerfenden Drogenhandels erscheine insbesondere vor dem Hintergrund des erkennbaren Organisationsgrades und des Vorgehens der Gruppierung weiter ermittlungsbedürftig, die von der Staatsanwaltschaft genannten Untersuchungsfelder seien entsprechend nachvollziehbar.