Es springe ins Auge, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich geständig sei, jedoch ausgerechnet in Bezug auf «ANOM» die Aussage konsequent verweigere. Als geplante Ermittlungshandlungen bringt die Staatsanwaltshaft vor, die letzte Verfahrenshandlung sei am 5. Oktober 2021 (dem Datum des Haftantrags) mit der Einvernahme von E.________ erfolgt, welche alsdann im Verfahren gegen den Beschwerdeführer beigezogen werde. Die diesbezüglichen Erkenntnisse müssten verarbeitet und mit denjenigen aus den Einvernahmen der anderen mutmasslichen Bandenmitglieder abgeglichen werden.