Im vorliegenden Verfahren sei ferner zu beachten, dass inner- und interkantonale sowie internationale Verknüpfungen zu Lieferanten, weiteren Zwischenhändlern und Abnehmern bestünden, welche den Beschwerdeführer belasten könnten. Das Netzwerk des Drogenhandels reiche bis nach Spanien. Es sei daher zu befürchten, dass er im Falle einer Freilassung auch mit diesen Personen Kontakt aufnehmen und die weiteren Ermittlungen erheblich behindern würde. Insbesondere der Name «H.________» tauche in den Akten mehrfach auf und es sei zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer mit diesem abspreche.