Auch der Umstand, dass C.________ in seiner Einvernahme vom 14. September 2021 keine Namen habe nennen wollen, als die anderen anwesend gewesen seien, zeige die Anfälligkeit der mutmasslichen Bandenmitglieder für Einwirkungsversuche. Es sei für den Beschwerdeführer daher ein Leichtes, im Falle einer Haftentlassung auf die anderen einzuwirken und diese dazu zu bewegen, ihr Aussagen zu verfälschen. Im vorliegenden Verfahren sei ferner zu beachten, dass inner- und interkantonale sowie internationale Verknüpfungen zu Lieferanten, weiteren Zwischenhändlern und Abnehmern bestünden, welche den Beschwerdeführer belasten könnten.