Vorliegend bestehe eine erhebliche Gefahr von Absprachen. Aufgrund der persönlichen Beziehung der einzelnen Gruppenmitglieder untereinander seien diese anfällig für Einwirkungsversuche. Bezeichnend dafür sei die Einvernahme vom 28. September 2021 des Beschwerdeführers, welcher zu seiner eigenen Sicherheit an entscheidender Stelle die Aussage verweigert habe. Auch der Umstand, dass C.________ in seiner Einvernahme vom 14. September 2021 keine Namen habe nennen wollen, als die anderen anwesend gewesen seien, zeige die Anfälligkeit der mutmasslichen Bandenmitglieder für Einwirkungsversuche.