4 gab C.________ auch zu, bereits im Jahr 2020 mit ca. 40 bis 100 Kilogramm Marihuana gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer sagte nachvollziehbar aus, er kenne E.________, gegen welchen sich die Aktion der Strafverfolgungsbehörden P.________ (Aktion) ursprünglich richtete (vgl. Haftantrag vom 13. April 2021), erst seit fünf bis sechs Monaten, übereinstimmend mit der Zeitangabe von C.________ betreffend die Zusammenarbeit mit einer Organisation (Einvernahme C.________ vom 22. Juli 2021 S. 3 Z. 97) und einhergehend mit deutlich grösseren Lieferungen.