Die neuen Erkenntnisse erhärteten den Verdacht, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2020 im Rauschgifthandel tätig sei. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft begründete Zweifel daran, dass sein Geständnis «umfassend» sei. In Bezug auf Beweismittel aus dem Jahr 2020 bestehe daher nach wie vor Verdunkelungsgefahr, da der Beschwerdeführer beispielswiese auf noch nicht bekannte Abnehmer oder Lieferanten einwirken könnte. 3.5 Kreditkartenabrechnung Aus der nachgereichten Kreditkartenabrechnung geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 keinen einzigen Flug über seine Kreditkarte gebucht hat.