Nachdem der Beschwerdeführer am 11. April 2021 festgenommen worden war, ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 14. April 2021 ihm gegenüber die Untersuchungshaft an (KZM 21 426) und verlängerte diese am 12. Juli 2021 um weitere drei Monate (KZM 21 779). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 die Untersuchungshaft erneut um drei Monate bis zum 10. Januar 2022. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2021 Beschwerde.