Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 470 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. a.o. Staatsanwalt O.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Heilmit- telgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 12. Oktober 2021 (KZM 21 1131) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz. Nachdem der Beschwerdefüh- rer am 11. April 2021 festgenommen worden war, ordnete das Kantonale Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 14. April 2021 ihm gegenüber die Untersuchungshaft an (KZM 21 426) und verlängerte diese am 12. Juli 2021 um weitere drei Monate (KZM 21 779). Auf Antrag der Staatsanwalt- schaft vom 5. Oktober 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Ent- scheid vom 12. Oktober 2021 die Untersuchungshaft erneut um drei Monate bis zum 10. Januar 2022. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmen- gerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 25. Okto- ber 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnah- me vom 1. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Ver- fügung vom 8. November 2021 (vorab per Fax) brachte die Beschwerdekammer den Parteien die Aktennotiz vom 5. November 2021 (Telefonanruf beim Bundesamt für Justiz) zur Kenntnis, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. No- vember 2021 und die Staatsanwaltschaft am 9. November 2021 erneut Stellung nahmen. Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten daraufhin auf die Einreichung von abschliessenden Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dringender Tatverdacht 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Dem Beschwerdeführer wird gewerbs- und bandenmässiger Handel mit Marihuana im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. b und c BetmG vorgeworfen. C.________ gab als Mitbeschuldigter anlässlich seiner (parteiöffentlichen) Einver- nahme vom 14. September 2021 zu, er habe Mitte 2020 mit dem Handel von Mari- 2 huana begonnen und bis Ende Jahr 2020, bevor er angefangen habe, mit einer Or- ganisation zusammenzuarbeiten, ca. 40 Kilogramm Marihuana veräussert (S. 3 Z. 54 und 57; am 22. Juli 2021 S. 5 Z. 170: «sicher über 40 Kilogramm aber sicher un- ter 100 Kilogramm» zwischen Mitte 2020 und Januar 2021). Er habe mit diesen Lieferungen ungefähr CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 Gewinn gemacht (S. 17 Z. 711). Er sagte am 14. September 2021 weiter aus, er sei von Mitte Januar 2021 bis Mitte April 2021 in Zusammenarbeit mit einer Organisation (bzw. mit «Leuten»; Einvernahme vom 22. Juli 2021 S. 3 Z. 97 f.) an insgesamt sechs Lieferungen be- teiligt gewesen (S. 8 Z. 290 ff.), nämlich jeweils brutto einmal 75 kg, einmal 110 Ki- logramm, einmal 101 Kilogramm und dreimal 50 Kilogramm Marihuana (vgl. S. 17 Z. 713 ff.; die Angaben stützen sich teils auf die Notizen der Beschuldigten, welche von der Polizei sichergestellt wurden). Der Beschwerdeführer bestätigte die Aussagen von C.________ anlässlich seiner eigenen Einvernahme vom 28. September 2021 (S. 10 Z. 388 ff.). Er sei bei den sechs Lieferungen jeweils zumindest am Gewinn beteiligt gewesen (S. 10 Z. 404). Für den Transportauftrag am 11. April 2021 habe er D.________ mehr als CHF 2'000.00 angeboten (S. 5 Z. 180), für eine Lieferung am 28. März 2021 habe dieser ausserdem CHF 800.00 von ihm erhalten (S. 7. Z. 242). Den Gewinn hätten sie zu dritt (E.________, C.________ und er) jeweils unter sich aufgeteilt (S. 7 Z. 263 und S. 8 Z. 295). Pro Kilogramm hätten sie zwischen CHF 4'800.00 oder CHF 5'000.00 und CHF 5'500.00 bezahlt und mit einem Gewinn zwischen CHF 150.00 und CHF 200.00 verkauft (S. 8 Z. 305 ff.). E.________ habe er ca. fünf oder sechs Mo- nate vor seiner Verhaftung kennengelernt. Er habe früher CBD-Hasch selber ge- presst und diesen einem Araber in Biel verkauft. Dort sei auch E.________ gewe- sen. Über E.________ bzw. den Araber habe er gemeinsam mit C.________ ab Ende Dezember 2020 angefangen, grössere Mengen zu verkaufen (S. 9 Z. 330 ff.). Er bestätigte die folgende Rollenverteilung, welche ihm die Polizei vorhielt: D.________ – Fahrer und Transporteur; C.________ - Verteilung und Verkauf Ma- rihuana sowie Finanzen; Beschwerdeführer - Verteilung und Verkauf Marihuana sowie Logistik; E.________ - Verteilung und Verkauf Marihuana sowie Entgegen- nahme der Lieferungen (S. 11 Z. 455 ff.). Er gab weiter implizit zu, zur Kommunika- tion mit C.________ und E.________ Telefone des Modells Google Pixel verwen- det zu haben, indem er angab, sein diesbezügliches Pseudonym habe «F.________» gelautet (S. 13 Z. 558). Ob auf diesen Google Pixel Mobiltelefonen die Messenger-App «ANOM» installiert sei, wollte er nicht sagen (S. 9 Z S. 371). Der Beschwerdeführer bestätigte, dass das Marihuana jeweils aus Spanien ge- kommen sei. Die Staatsanwaltschaft hielt ihm daraufhin insgesamt sechs Hotelauf- enthalte in Spanien von Januar bis April 2021 vor, worauf er angab, dass es sich dabei um Ferienaufenthalte gehandelt habe, welche er mit dem Verkauf von Mari- huana bezahlt habe (S. 14 Z. 498 ff.). Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 31. Au- gust 2021 konnte die Kantonspolizei mittels internationaler Amtshilfe bei Europol mehrere Jabber Identifier (nachfolgend: JID) betreffend «ANOM» D.________, C.________, E.________ und dem Beschwerdeführer zuordnen. 3.3 Die Verteidigung bestreitet vor diesem Hintergrund das Vorliegen des dringenden Tatverdachts «im Umfang der gemachten Geständnisse» nicht, wendet sich dem- gegenüber gegen einen darüber hinausgehenden Tatverdacht. 3 3.4 Unter dem Titel «Neue Erkenntnisse» bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme vor, der Beschwerdeführer habe innert rund drei Monaten gemeinsam mit anderen insgesamt 436 bis 536 Kilogramm Marihuana zu CHF 1’962'000.00 bis CHF 2'262'400.00 umgesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2021 bestätigt habe, dass der an der G.________ (Strasse) parkier- te Opel Meriva als Drogenversteck verwendet worden sei, habe die Staatsanwalt- schaft am 14. Oktober 2021 (nach dem angefochtenen Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts am 12. Oktober 2021) den Mietvertrag für den genannten Parkplatz ediert. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer den Parkplatz bereits seit dem 1. Mai 2020 (angeblich für C.________) gemietet gehabt habe. Im Weiteren habe die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2021 Meldung zur Kreditkartenabrechnung des Beschwerdeführers erhalten. Daraus werde ersicht- lich, dass dieser in den Jahren 2019 und 2020 auffallend viele Buchungen mit Bil- ligfluggesellschaften vorgenommen habe, darunter auch einer spanischen. Dies sei insofern verdächtig, als dass die Lieferkette des in Frage stehenden Marihuanas nach Spanien zurückverfolgt werden könne. Die neuen Erkenntnisse erhärteten den Verdacht, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2020 im Rausch- gifthandel tätig sei. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft begründete Zweifel daran, dass sein Geständnis «umfassend» sei. In Bezug auf Beweismittel aus dem Jahr 2020 bestehe daher nach wie vor Verdunkelungsgefahr, da der Beschwerde- führer beispielswiese auf noch nicht bekannte Abnehmer oder Lieferanten einwir- ken könnte. 3.5 Kreditkartenabrechnung Aus der nachgereichten Kreditkartenabrechnung geht hervor, dass der Beschwer- deführer im Jahr 2020 keinen einzigen Flug über seine Kreditkarte gebucht hat. Im Jahr 2019 sind es deren 10 bzw. 12 (drei Buchungen über denselben Preis), wobei lediglich einmal bei der spanischen Fluglinie Vueling gebucht wurde. Die Preise für die gebuchten Flüge liegen in 9 von 10 Fällen zwischen CHF 119.70 und CHF 213.70 und lassen eher auf Kurzstrecken schliessen, wobei allerdings die Bu- chungen bei der Swiss und Wizz Air nicht speziell auf Spanien hinweisen. Die be- treffende Kreditkartenabrechnung bietet trotz der hohen Anzahl von Flügen im Jahr 2019 nach Ansicht der Beschwerdekammer keine genügend konkreten Anhalts- punkte für den Handel mit Betäubungsmitteln. 3.6 Würdigung dringender Tatverdacht Aus dem Gesagten ergibt sich für die Beschwerdekammer der dringende Tatver- dacht, dass der Beschwerdeführer – gemäss seinem Geständnis – gemeinsam mit C.________ und E.________ in der Zeit von Januar 2021 bis April 2021 im Rah- men von sechs Lieferungen rund 436 Kilogramm Marihuana erwarb sowie weiter- verkaufte (bis auf die letzte Lieferung) und so den Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Handels mit Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. b und c BetmG erfüllte. Der Staatsanwaltschaft kann in diesem Zusammenhang recht gegeben werden, dass bei einem Drogenhandel solchen Ausmasses im Jahr 2021 nicht davon aus- zugehen ist, dass dieser aus dem «Nichts» entstanden sein kann. Entsprechend 4 gab C.________ auch zu, bereits im Jahr 2020 mit ca. 40 bis 100 Kilogramm Mari- huana gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer sagte nachvollziehbar aus, er kenne E.________, gegen welchen sich die Aktion der Strafverfolgungsbehörden P.________ (Aktion) ursprünglich richtete (vgl. Haftantrag vom 13. April 2021), erst seit fünf bis sechs Monaten, übereinstimmend mit der Zeitangabe von C.________ betreffend die Zusammenarbeit mit einer Organisation (Einvernahme C.________ vom 22. Juli 2021 S. 3 Z. 97) und einhergehend mit deutlich grösseren Lieferun- gen. Aus dem Schreiben vom 28. September 2021 des Beschwerdeführers geht weiter hervor, er habe den Opel Meriva erworben, in welchem C.________ jeweils Marihuana deponiert habe. Entsprechend ist dem beim Vermieter des Abstellplat- zes edierten Mietvertrag vom 29. April 2020 resp. 6. Mai 2020 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesen Abstellplatz ab dem 1. Mai 2020 für CHF 180.00 pro Monat mietete. Das Geständnis von C.________ betreffend den Handel mit Mari- huana ab Mitte 2020 deckt sich folglich zumindest betreffend den Zeitpunkt mit dem Mietvertrag, welcher erst danach erhoben wurde. Für den Handel mit Marihu- ana im Umfang von mehr als 40 bis 100 Kilogramm ab Mai 2020 bis Januar 2021 finden sich in den Akten allerdings keine konkreten Anhaltspunkte. 4. Kollusionsgefahr 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit Kollusi- onsgefahr. 4.2 Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kollusionsgefahr Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschul- digte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Mög- lichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr kon- krete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich erge- ben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwi- schen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- forderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). 5 4.3 Vorbringen Staatsanwaltschaft Kollusionsgefahr Die Staatsanwaltschaft begründet die Kollusionsgefahr damit, es gelte namentlich die gehandelte Gesamtmenge an Marihuana, etwa für das Jahr 2020, den erzielten Umsatz/Gewinn, die Lieferanten des Beschwerdeführers, die Frage nach anderen Drogenarten, den Zusammenhang zu anderen Verfahren sowie die Beziehung des Beschwerdeführers zu H.________ abzuklären. Aufgrund der verwendeten Kom- munikationsdienstleistung «ANOM» sei davon auszugehen, dass das Ausmass der banden- und gewerbsmässigen Begehung im vorliegenden Fall die Erkenntnisse der bisherigen Untersuchung klar übersteige. Die Punkte müssten abgeklärt wer- den, da es sich um entscheidende Strafzumessungskriterien handle. Die Staats- anwaltschaft verspreche sich in dieser Hinsicht insbesondere vom Rechtshilfeersu- chen an die USA neue Beweismittel und Ermittlungsansätze. Vorliegend bestehe eine erhebliche Gefahr von Absprachen. Aufgrund der persönlichen Beziehung der einzelnen Gruppenmitglieder untereinander seien diese anfällig für Einwirkungs- versuche. Bezeichnend dafür sei die Einvernahme vom 28. September 2021 des Beschwerdeführers, welcher zu seiner eigenen Sicherheit an entscheidender Stelle die Aussage verweigert habe. Auch der Umstand, dass C.________ in seiner Ein- vernahme vom 14. September 2021 keine Namen habe nennen wollen, als die an- deren anwesend gewesen seien, zeige die Anfälligkeit der mutmasslichen Ban- denmitglieder für Einwirkungsversuche. Es sei für den Beschwerdeführer daher ein Leichtes, im Falle einer Haftentlassung auf die anderen einzuwirken und diese da- zu zu bewegen, ihr Aussagen zu verfälschen. Im vorliegenden Verfahren sei ferner zu beachten, dass inner- und interkantonale sowie internationale Verknüpfungen zu Lieferanten, weiteren Zwischenhändlern und Abnehmern bestünden, welche den Beschwerdeführer belasten könnten. Das Netzwerk des Drogenhandels reiche bis nach Spanien. Es sei daher zu befürchten, dass er im Falle einer Freilassung auch mit diesen Personen Kontakt aufnehmen und die weiteren Ermittlungen erheblich behindern würde. Insbesondere der Name «H.________» tauche in den Akten mehrfach auf und es sei zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer mit diesem abspreche. Schliesslich sei die Möglichkeit zu erwähnen, dass der Beschwerdefüh- rer Beweismittel in Bezug auf Sachverhalte beiseiteschaffe, welche den Strafver- folgungsbehörden erst noch aus den Erkenntnissen der rechtshilfeweise ersuchten «ANOM»-Chats bekannt werden könnten. Es springe ins Auge, dass der Be- schwerdeführer zwar grundsätzlich geständig sei, jedoch ausgerechnet in Bezug auf «ANOM» die Aussage konsequent verweigere. Als geplante Ermittlungshandlungen bringt die Staatsanwaltshaft vor, die letzte Ver- fahrenshandlung sei am 5. Oktober 2021 (dem Datum des Haftantrags) mit der Einvernahme von E.________ erfolgt, welche alsdann im Verfahren gegen den Be- schwerdeführer beigezogen werde. Die diesbezüglichen Erkenntnisse müssten verarbeitet und mit denjenigen aus den Einvernahmen der anderen mutmasslichen Bandenmitglieder abgeglichen werden. Sobald die Antwort auf das am 2. Septem- ber 2021 eingereichte Rechtshilfeersuchen eintreffe und falls «ANOM»- Chatnachrichten vorhanden seien, müssten diese forensisch ausgewertet werden, bevor der Beschwerdeführer und die anderen mutmasslichen Bandenmitglieder mit den Erkenntnissen daraus konfrontiert werden könnten. Sodann müssten die noch offenen Punkte betreffend Gewerbs- und Bandenmässigkeit (gesamte gehandelte 6 Menge Marihuana, Umsatz/Gewinn im Jahr 2020, weitere Drogenarten, weitere Abnehmer und Lieferanten, der Zusammenhang zu anderen Verfahren, die Bezie- hung zu H.________) abgeklärt werden. Schliesslich stehe nach Eingang und Prü- fung des polizeilichen Schlussberichts an, die Aktenordnung herzustellen, vollstän- dige Akteneinsicht zu gewähren, die Schlusseinvernahme vorzubereiten und durchzuführen und dann die Anklageschrift zu redigieren, bevor dann die Anklage eingereicht werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die Untersuchungs- handlungen kaum vor Mitte Januar 2022 abgeschlossen werden könnten. 4.4 Begründung der Kollusionsgefahr durch das Zwangsmassnahmengericht Das Zwangsmassnahmengericht folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Der Gesamtumfang des dem Beschwerdeführers vorzuwerfenden Drogenhandels erscheine insbesondere vor dem Hintergrund des erkennbaren Organisationsgra- des und des Vorgehens der Gruppierung weiter ermittlungsbedürftig, die von der Staatsanwaltschaft genannten Untersuchungsfelder seien entsprechend nachvoll- ziehbar. So gelte es etwa, den tatsächlich erzielten Umsatz und den daraus resul- tierenden Gewinn genauer zu ermitteln, sei doch der vom Beschwerdeführer erklär- te Gewinn, CHF 150.00 – CHF 200.00 pro Kilogramm, im Vergleich zu den allge- meinen Marktverhältnissen als auffällig tief zu bezeichnen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass das internationale Rechtshilfeersuchen bezüglich der vom Be- schwerdeführer angeblich verwendeten Messenger-App «ANOM» zu weiteren Er- kenntnissen führen dürfte, deren Validierung bzw. deren Ermittlungsfortsetzung wiederum kollusionsanfällig sein könnte. Die von der Verteidigung aufgeworfene und verneinte Frage der Verwertbarkeit allfälliger Erkenntnisse aus der Messenger- App «ANOM» sei sodann grundsätzlich nicht durch das Zwangsmassnahmenge- richt zu entscheiden. 4.5 Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Kollusionsgefahr generell Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, das Verfahren gegen ihn sei weit fortgeschritten und der Sachverhalt bereits präzise abgeklärt. Da sämtliche Mitbe- schuldigten bereits ausgesagt hätten und der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 28. September 2021 ein umfassendes Geständnis abgelegt hät- te, seien in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen. Betreffend den Umfang des vorgeworfenen Drogenhandels begründe die Vorinstanz das Vorliegen von Kollusionsgefahr mit dem angeblich noch abklärungsbedürftigen Gesamtum- fang des dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Drogenhandels und des daraus resultierenden, in Anbetracht der Marktverhältnisse auffällig tiefen Umsatzes bzw. Gewinns. Dem sei zu widersprechen: Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Gesamtumfang des verkauften Marihuanas und der daraus resultierende Umsatz bzw. Gewinn stimmen mit den Aussagen der Mitbeschuldigten übe- rein. Bei grösserem Handel mit Marihuana ist es zudem üblich und dies dürfte gerichtsnotorisch sein, dass der Kilopreis regelmässig tiefer ist, als wenn nur ein paar Gramm verkauft werden. Die diesbe- züglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind deshalb glaubhaft und es besteht aus diesem Grund auch kein Ermittlungsbedarf mehr. Entsprechend ist in diesem Zusammenhang eine Kollusi- onsgefahr zu verneinen. […] Darüber hinaus nennen sowohl Staatsanwaltschaft als auch Vorinstanz 7 keine weiteren, konkreten Indizien, aus denen sich eine Kollusionsgefahr herleiten liesse. Die Verbin- dungen zu einem internationalen und -kantonalen Netzwerk, insbesondere zu H.________ und einem mutmasslichen Lieferanten im Aargau sowie das Bestehen eines weitergehenden Gesamtumfangs des Drogenhandels stellen reine Spekulationen der Staatsanwaltschaft dar und sind nicht im Ansatz belegt. Diesbezüglich besteht allenfalls ein Anfangs-, sicher aber kein dringender Tatverdacht. […] Selbst wenn Gesamtumfang und Umsatz bzw. Gewinn noch ermittlungsbedürftig wären, so ist nicht ersichtlich, auf welche Beweismittel der Beschwerdeführer noch einwirken könnte. Folgelogisch unter- lassen es die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft denn auch, solche Beweismittel bzw. die sie be- treffenden Ermittlungshandlungen konkret zu benennen, mit Ausnahme des Ermittlungsansatzes der Messenger-App «ANOM» (vgl. diesbezüglich die Ausführungen hiernach). […] Zwischenfazit: Der Sachverhalt hinsichtlich des Gesamtumfangs des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Drogenhan- dels resp. Umsatzes bzw. Gewinnes ist bereits hinreichend ermittelt und es ist nicht ersichtlich, auf welche weiteren Beweismittel der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt noch einwirken könnte. Diesbezüglich ist deshalb eine Kollusionsgefahr zu verneinen. 4.6 Stellung des Beschwerdeführers im Verfahren Der Beschwerdeführer erscheint vorliegend als Mitglied einer mutmasslich dreiköp- figen (Kern-)Bande mit arbeitsteiligen Tatbeiträgen. Aufgrund der Bandenmässig- keit der Begehung ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten sich in Freiheit miteinander absprechen könnten. Indessen erscheint das Verschweigen von Na- men anlässlich der Einvernahme durch den Beschwerdeführer, sobald die Mitbe- schuldigten anwesend sind, nicht als besonders gewichtiges Indiz, dass der Be- schwerdeführer in Freiheit kolludieren würde. Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er gegenüber den Mitbeschuldigten in einer Position wäre, aus welcher er besonders viel Druck auf diese ausüben könnte. Auch die Geltendma- chung von Erinnerungslücken oder die Verweigerung der Aussage (etwa zu «ANOM») kann nicht per se als Indiz für Kollusionshandlungen gewertet werden. 4.7 Stand des Verfahrens Der Stand des Verfahrens spricht deutlich gegen Kollusionsgefahr. Der Beschwer- deführer befindet sich seit über sechs Monaten in Untersuchungshaft und auch aus dem Haft(-verlängerungs)antrag der Staatsanwaltschaft und den geplanten Ermitt- lungshandlungen lassen sich, anders als in den beiden früheren Haftanträgen, kei- ne konkreten kollusionsanfälligen Ermittlungshandlungen mehr ausmachen. Dem Beschwerdeführer ist recht zu geben, dass seine Aussagen betreffend den Ge- samtumfang des verkauften Marihuanas und den daraus resultierenden Umsatz mit den Aussagen der Mitbeschuldigten übereinstimmen bzw. sich damit zumindest in Einklang bringen lassen. Es ist ihm auch zuzustimmen, dass der eher tiefe Kilo- preis vor dem Hintergrund der grossen gehandelten Mengen dennoch plausibel ist, und zu ergänzen, dass sich die Angaben von C.________ auch betreffend Gewinn weitgehend mit den sichergestellten «Buchhaltungen» deckten. So kalkulierte C.________ etwa für die Lieferung von 101 Kilogramm Marihuana einen Kaufpreis von CHF 5'150.00 pro Kilogramm und Verkaufspreise zwischen 5'100.00 und CHF 5'500.00. Es resultieren Ausgaben von CHF 520’150.00 für das Marihuana und CHF 2'000 für den Fahrer sowie Einnahmen von CHF 533'880.00 (durch- schnittlich CHF 5'285.94 pro Kilogramm), ausmachend einen Gewinn von CHF 11'730.00 (vgl. Asservate MS-D3). Die Gewinnmarge pro Kilogramm betrug 8 folglich bei dieser Lieferung plangemäss nur ca. CHF 135.00 im Durchschnitt; teils wurde Ware unter dem Einkaufswert abgegeben. Der Staatsanwaltschaft gelingt es in Anbetracht dieser Aufschlüsselung nicht, die Angaben von C.________ (Gewinn von CHF 150.00 bis 200.00 pro Kilogramm) in Zweifel zu ziehen. Der Ermittlungs- bedarf betreffend die eingestandenen sechs Lieferungen scheint daher eher klein. Weiter ist dem Beschwerdeführer auch zuzustimmen, dass die von der Staatsan- waltschaft angeführte Möglichkeit eines deutlich umfangreicheren Handels mit Ma- rihuana oder harten Drogen in den Akten keine Stütze findet. Betreffend den Handel mit Marihuana von Mai 2020 bis zum Ende des Jahres ist demgegenüber der Sachverhalt noch nicht in diesem Umfang abgeklärt. Der Be- schwerdeführer hat bereits am 28. September 2021 zugegeben, dass sein Opel Meriva an der G.________(Strasse) C.________ als Drogenversteck gedient habe. Übereinstimmend mit den Aussagen von C.________ wurde der entsprechende Abstellplatz vom Beschwerdeführer ab Mai 2020 gemietet, aus dem edierten Miet- vertrag ergeben sich darüber hinaus aber keine neuen Erkenntnisse. Die Beschul- digten haben mehrfach und übereinstimmend ausgesagt, dass die festgestellte Professionalisierung im Rahmen der Zusammenarbeit mit einer Organisation ab Ende 2020 bzw. Januar 2021 begonnen habe. Für den Handel mit Marihuana im Umfang von deutlich mehr als den (eingestandenen) 40 bis 100 Kilogramm ab Mai 2020 bis Januar 2021 finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Be- züglich Aufklärung dieser Geschäfte zeigt die Staatsanwaltschaft abgesehen vom Rechtshilfegesuch weiter keine Untersuchungshandlungen auf, welche sie als kol- lusionsanfällig erachtet. Die Unklarheit über den genauen Umfang sowie die kon- kreten Umstände des Handels mit Marihuana im Jahr 2020 allein rechtfertigen kei- ne Untersuchungshaft, sofern nicht auch kollusionsanfällige Ermittlungshandlungen dargelegt werden können. 4.8 Schwere der aufzuklärenden Straftat Aufgrund der eingestandenen Drogenmenge ist grundsätzlich von einer schweren Straftat auszugehen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls für ein hohes Kollusionsrisiko spricht. Diesbezüglich ist allerdings zu ergänzen, dass die sechs Lieferungen im Jahr 2021 bereits weitgehend abgeklärt sind, wes- halb diesbezüglich das Kollusionsinteresse dennoch nicht besonders hoch scheint, zumal Hinweise auf weitere Lieferungen in diesem Zeitraum fehlen. Betreffend das Jahr 2020 bestehen demgegenüber lediglich Anhaltspunkte für den Handel mit Ma- rihuana im Umfang von zusätzlichen 40 bis 100 Kilogramm, wobei das diesbezügli- che Geständnis von C.________ nicht ohne Weiteres auf den Beschwerdeführer übertragen werden kann, auch wenn er C.________ sein Fahrzeug inkl. Abstell- platz als Drogendepot zur Verfügung stellte. Diesbezüglich ist das Kollusionsinter- esse des Beschwerdeführers im Lichte des Kriteriums Schwere des Delikts in An- betracht der deutlich grösseren Mengen im Jahr 2021 zu relativieren. 4.9 Weitere Gesichtspunkte Soweit die Staatsanwaltschaft mit inner- und interkantonalen sowie internationalen Verknüpfungen zu Lieferanten, weiteren Zwischenhändlern und Abnehmern argu- mentiert und die Befürchtung vorbringt, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit 9 diesbezüglich mit Personen Kontakt aufnehmen und Ermittlungen behindern, ist vorab festzustellen, dass sich die Kollusionsgefahr auf das vorliegende Verfahren bzw. die vorliegenden Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer (und den Mit- beschuldigten) beziehen muss, bezüglich welcher ein dringender Tatverdacht be- steht. Ermittlungstaktische Überlegungen in Bezug auf Verfahren in anderen Kan- tonen oder Betäubungsmitteldelikte in Spanien können im vorliegenden Haftverfah- ren keine Verdunkelungsgefahr begründen. Bereits im Haftantrag vom 13. April 2021 wurde die Befürchtung vorgebracht, der Beschwerdeführer könnte sich mit Lieferanten und Drogenabnehmern absprechen. Inzwischen wurden gemäss den Akten I.________ und J.________, K.________ und L.________ angehalten bzw. verhaftet. Inwiefern diesbezüglich noch Ermittlungshandlungen ausstehen, wird weder dargelegt noch erscheint dies gestützt auf die Akten plausibel. Es bleibt so- weit ersichtlich H.________ übrig, welchen man als Organisator sieht (vgl. den Vorhalt in der Einvernahme von E.________ vom 5. Oktober 2021 S. 19 Z. 801). Dass betreffend dessen Verhaftung Untersuchungshandlungen geplant wären, wird nicht geltend gemacht, er dürfte allerdings längst über das vorliegende Strafverfah- ren informiert sein, zumal D.________ (Fahrer) bereits wieder auf freiem Fuss ist. Das Risiko einer kolludierenden Absprache zwischen H.________ und dem Be- schwerdeführer erscheint nicht konkret genug, um Untersuchungshaft zu rechtferti- gen. Die Abklärung von offenen Punkten betreffend Gewerbs- und Bandenmässigkeit, die gesamte gehandelte Menge Marihuana (vgl. bereits E. 4.7), weitere Abnehmer und Lieferanten, der Zusammenhang zu anderen Verfahren und die Beziehung zu H.________ bieten zusammenfassend keine konkreten Hinweise auf kollusionsan- fällige Beweiserhebungen. Nach diesen sollen vollständige Akteneinsicht gewährt und die Schlusseinvernahmen durchgeführt werden. Interne Vorgänge wie die Ver- arbeitung von Erkenntnissen aus Einvernahmen, die Herstellung der Aktenord- nung, Gewährung der Akteneinsicht und die Schlusseinvernahmen, Redaktion der Anklageschrift etc. stellen keine Indizien für Kollusionsgefahr dar. Die Staatsan- waltschaft hat auch im vorliegenden Haftverfahren (abgesehen vom Rechtshilfege- such) keine neuen Ermittlungsansätze präsentiert, obschon vom 5. Oktober 2021 bis zur Stellungnahme am 1. November 2021 wieder einige Zeit zur Verarbeitung und Gegenüberstellung der Erkenntnisse aus der Einvernahme vom 5. Oktober 2021 vergangen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Kollusionsgefahr nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht massgeblich sinkt, mithin ist der Verteidigung beizupflichten, dass das Untersuchungsverfahren zumindest anhand der noch geplanten Untersuchungshandlungen kurz vor dem Abschluss steht, selbst wenn dies aufgrund des ausstehenden Rechtshilfegesuchs (vgl. hierzu so- gleich) noch einige Zeit dauern könnte. Es ist somit mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht keine konkreten Ermittlungshandlungen nennen können, welche kollusionsanfällig wären oder aus denen sich kollusionsgefährdete Ermittlungshandlungen ergeben könnten. 10 5. Kollusionsgefahr im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen an die USA 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz gehe davon aus, dass der allfällige Erhalt der «ANOM»-Chats zu Erkenntnissen führen könnte, deren Validie- rung bzw. deren Ermittlungsfortsetzung wiederum kollusionsanfällig sein könnte. Gleichzeitig sei die Vorinstanz aber der Ansicht, dass sie die Frage der Verwert- barkeit der «ANOM»-Chats grundsätzlich nicht zu entscheiden habe. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor: Die Beurteilung der Kollusionsgefahr bedingt eine vorfrageweise Überprüfung, ob überhaupt potentiell erheb- und auswertbare Beweismittel bestehen, auf die der Beschwerdeführer einwirken könnte. Ist dies nicht der Fall, z.B. weil die potentiellen Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO unver- wertbar sind, so kann eine Kollusionsgefahr diesbezüglich gar nicht bestehen. Es ist daher offensicht- lich, dass die Frage, ob ein Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwertbar ist, in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt. Die Nichtbehandlung der Verwertbarkeitsfrage stellt des- halb eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV dar. […] Tatsache ist, dass ANOM- Chats, sollten solche überhaupt existieren und rechtshilfeweise zugestellt werden, im gegen den Be- schwerdeführer geführten Strafverfahren BA 21 410 unverwertbar sind. Diesbezüglich verweist der Unterzeichnete auf seine mit Haftstellungnahme vom 11. Oktober 2021 gemachte Begründung. […] Es ist demnach festzuhalten, dass hinsichtlich der geplanten Ermittlungshandlungen betreffend die ANOM-Chats keine Kollusionsgefahr vorliegt. […] Letztlich stellt sich gar die Frage, wie ernst es der Vorinstanz mit diesem Argument überhaupt ist: Der Mitbeschuldigte D.________ wurde aus der Un- tersuchungshaft entlassen, obschon er ebenfalls über eines der ominösen ANOM-Handys verfügte. 5.2 Argumente Staatsanwaltschaft zur Verwertbarkeit Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme betreffend die Verwertbarkeit der «ANOM»-Daten vor, im Haftverfahren könnten nur solche Verfahrensmängel geltend gemacht werden, welche sich unmittelbar auf die Haftfrage bezögen bzw. in direktem Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Untersuchungshaft stünden. Insbesondere die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisverwer- tungsverbote vorlägen, sei grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reiche es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatverdacht begründeten, nicht zum Vornherein aus ausge- schlossen erschienen (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.5.1.). Eine solche «zum Vornherein ausgeschlossene Ver- wertbarkeit» sei vorliegend nicht gegeben. Welche konkreten Anhaltspunkte die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden für das Infiltrieren verschiedener krimi- neller Organisationen mittels «ANOM» hätten, sei weder der Verteidigung noch der Staatsanwaltschaft bekannt. Die USA seien ein Rechtsstaat und hätten den UNO- Pakt II ratifiziert, welcher mit der EMRK vergleichbare Garantien enthalte. In Ange- legenheiten internationaler Rechtshilfe gelte daher das Vertrauensprinzip, wonach das völkerrechtskonforme Verhalten der USA vermutet werde (mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Europäischen Kontext sei es entspre- chend gerade erst im September 2021 zur ersten rechtskräftigen Verurteilung in Österreich aufgrund von «ANOM»-Daten aus den USA gekommen. Im Übrigen sei auch der Schweizer Rechtsordnung nicht fremd, dass Strafverfolgungsbehörden durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpften mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen (mit 11 Hinweis auf Art. 285a StPO). Erforderlich sei jeweils der hinreichende Tatverdacht auf eine besonders schwere Straftat, welcher sich nicht gegen eine bestimmte Per- son richten müsse. Der damit verbundene Eingriff in die Individualrechte der Betrof- fenen möge im Einzelfall schwer wiegen, sei jedoch zur Bekämpfung der organi- sierten Kriminalität unerlässlich und gesetzlich vorgesehen. 5.3 Verwertbarkeit «ANOM»-Daten Gemäss der von der Staatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung können im Haft- verfahren lediglich solche Verfahrensmängel geltend gemacht werden, welche sich unmittelbar auf die Haftfrage beziehen bzw. in direktem Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Untersuchungshaft stehen. Betreffend die Verwertbarkeit derjenigen Beweismittel, welche den dringenden Tatverdacht begründen, darf die Verwertbarkeit lediglich nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.5.1). Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die herrschende Lehre zur Verwertbarkeit von durch aus- ländische Strafbehörden erhobenen Beweismitteln zu verweisen, wonach, wenn der ersuchte Staat den Beweis entsprechend seiner Rechtsordnung erhoben hat, dieser vom ersuchenden Staat grundsätzlich ohne Rücksicht darauf verwertet wer- den kann, ob die Beweiserhebung auch dem Recht des ersuchenden Staates ent- spricht (RIEDI, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafver- fahren, 2018, S. 65, mit weiteren Hinweisen). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, gilt gegenüber den USA das Vertrauensprinzip (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2) und ist ohne Vorliegen der betreffenden «ANOM»-Daten nicht abschliessend zu beurteilen, ob diese als Beweismittel verwertbar sind. Unklar bleibt, ob aus den «ANOM»-Daten dereinst überhaupt ersichtlich sein wird, ob diese gemäss US-Recht rechtmässig erhoben wurden. Unbesehen davon sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zu- sammenhang mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls im Hinblick auf die Frage zu würdigen, ob der Inhaftierte auf ausstehende Untersuchungshandlungen von einer gewissen Massgeblichkeit kol- ludieren könnte. Eine kolludierende Einflussnahme ist naturgemäss nur auf ver- wertbare Beweismittel möglich, weshalb deutliche Anzeichen für die Unverwertbar- keit eines noch zu erhebenden Beweises einer Vorabprüfung zugänglich sein müs- sen bzw. in die entsprechende Gesamtabwägung einzubeziehen sind, insbesonde- re wenn die betreffende Untersuchungshandlung das Hauptargument für die Unter- suchungshaft darstellt. Bedenken ergeben sich vorliegend daraus, dass es sich bei der Streuung von «ANOM»-Handys durch Strafverfolgungsbehörden um eine heim- liche Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs handelt und vorliegend die sichergestellten Handys - soweit ersichtlich - schwergewichtig in der Schweiz ver- wendet wurden. Das Bundesgericht hat bereits mehrmals festgehalten, dass in An- betracht des Territorialitätsprinzips ein Staat nicht ermächtigt ist, Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne die Zustimmung dieses Letzteren vorzunehmen. Von einem Staat oder seinen Beam- ten auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung vorge- nommene hoheitliche Akte seien unzulässig und stellten eine Verletzung der Sou- 12 veränität und der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar, was eine Ver- letzung des internationalen öffentlichen Rechts darstelle. Nicht nötig sei, dass die Behörde auf ausländischem Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des aus- ländischen Staates zu verletzen; es genüge, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses Staates entfalten (BGE 146 IV 36 E. 3.1 [= Pra 2020 Nr. 80] mit weiteren Hinweisen). Inwiefern sich die wiedergegebene Rechtsprechung betref- fend einer lediglich in der Schweiz genehmigten Telefonüberwachung im Ausland auch auf den Fall übertragen lässt, in welchem die USA in der Schweiz eine tech- nische Überwachung durchführen und schweizerische Strafverfolgungsbehörden diesbezügliche Informationen in ein inländisches Strafverfahren einfliessen lassen wollen, muss offengelassen werden. Sollte eine Genehmigung des Zwangsmass- nahmengerichts erforderlich gewesen und eine nachträgliche Genehmigung oder Heilung nicht möglich sein, wären die betreffenden Erkenntnisse absolut unver- wertbar (Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 138 IV 169 E. 3.1). Zweifel über die Verwertbarkeit bereitet auch das Argument der Verteidigung aus der Stellungnahme vom 11. Oktober 2021, wonach es sich bei der Überwa- chungsmassnahme durch die USA um eine Beweisausforschung (fishing expediti- on) handeln könnte (vgl. zur Beweisausforschung und der diesbezüglichen Ab- grenzung zwischen absoluter und relativer Unverwertbarkeit den Leitentscheid der Beschwerdekammer BK 21 150 vom 19. Juli 2021 E. 6.1 f.). Diese Fragen können aber letztlich offengelassen werden. 5.4 Dauer des Rechtshilfeverfahrens Betreffend das Rechtshilfeersuchen an die USA bestehen weitere Problemfelder. Gemäss Rechtshilfeführer nehmen Rechtshilfegesuche in Strafsachen an die USA zwischen 2 und 12 Monate in Anspruch, bis eine Antwort eintrifft. Mit Schreiben vom 8. November 2021 brachte die Beschwerdekammer den Parteien die Aktenno- tiz vom 5. November 2021 betreffend die Auskunft eines Mitarbeiters des Bundes- amts für Justiz, Internationale Rechtshilfe, zur Kenntnis, wonach Rechtshilfeersu- chen an die USA betreffend «ANOM»-Daten normalerweise länger als vier Monate in Anspruch nehmen; ausserdem seien die USA betreffend «ANOM»-Handys mitt- lerweile mit einer grossen Anzahl an Auskunftsgesuchen konfrontiert, was ein sol- ches Verfahren ebenfalls in die Länge ziehen könne. Die Staatsanwaltschaft brachte der Beschwerdekammer darauf mit Stellungnahme vom 9. November 2021 zur Kenntnis, am 20. September 2021 sei der Kantonspoli- zei Bern durch die zuständige Verbindungsperson bei der Bundeskriminalpolizei mitgeteilt worden, dass das FBI eine Antwort auf das konkret gestellte Rechtshilfe- ersuchen innert 2 bis 3 Wochen angekündigt habe, d.h. bis ca. Mitte Oktober 2021. Am 5. November 2021 habe die betreffende Verbindungsperson nun mitgeteilt, dass der Prozess länger dauere, weil viele Anträge von mehreren Ländern gleich- zeitig gestellt worden seien. Das FBI habe die Anfrage aber bereits zur Kenntnis genommen und beobachte die Situation. Die Staatsanwaltschaft habe somit kon- krete Hinweise darauf, dass das in Frage stehende Ersuchen schneller bearbeitet werden könne, als dies die Auskunft des Bundesamts für Justiz, Internationale Rechtshilfe, nahelege. Zum aktuellen Zeitpunkt bereits zu sagen, innert nützlicher Frist könne sowieso nicht mit einer Antwort auf das Ersuchen gerechnet werden, 13 sei deshalb verfrüht. Sollte sich herausstellen, dass sich das Rechtshilfeverfahren wesentlich verzögern werde, erlaube die Strafprozessordnung jederzeit, flexibel auf die veränderte Situation zu reagieren. Entsprechend setze auch das Bundesgericht bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe einen Massstab von sechs Mona- ten (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.2 [=BGE 146 IV 279]). Noven sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig (vgl. ausführlich zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April E. 4). Die ur- sprüngliche Auskunft der Bundeskriminalpolizei - welche die Staatsanwaltschaft im Übrigen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren aktenkundig macht und nicht schriftlich dokumentiert - hat sich mittlerweile als unzutreffend erwiesen, zumal die angekündigte Wartezeit von 2 bis 3 Wochen ab dem 20. September 2021 bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses mehrfach überschritten wurde. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO angenommen werden kann, wenn von Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Mo- naten noch gegeben ist oder langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforder- lich sind, entbindet die Strafbehörden augenscheinlich nicht davon zu überprüfen, ob ein besonderer Haftgrund vorliegt und ob dieser die weitere Inhaftierung des Beschuldigten als verhältnismässig erscheinen lässt. Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids anhand der Haf- takten nicht mit einer Auskunft auf das Rechtshilfegesuch innert absehbarer Frist, etwa bis zum Ende der verlängerten Haft am 10. Januar 2022, zu rechnen war und dass auch gestützt auf die im Beschwerdeverfahren nachträglich geltend gemachte Auskunft der Bundeskriminalpolizei weiterhin keine verlässlichen Hinweise auf eine baldige Auskunft bestehen. 5.5 Massgeblichkeit und Kollusionsanfälligkeit Rechtshilfeersuchen Betreffend die beweismitteltechnische Bedeutung des Rechtshilfeersuchens an die USA für das vorliegende Verfahren wurde bereits festgehalten, dass im Zusam- menhang mit dem Marihuana-Handel im Jahr 2021, für welchen ein dringender Tatverdacht besteht, die Ermittlungen bereits weit fortgeschritten, wesentliche Er- kenntnisse mithin nicht mehr zu erwarten sind. Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine JID zugewiesen werden konnte, ist die Wahrscheinlichkeit zwar hoch, dass er mittels der Messenger-App «ANOM» Nachrichten betreffend Drogenhandel versandte und dass sich daraus weitere Erkenntnisse ergeben könn- ten. Im Zusammenhang mit den sechs Lieferungen ab Januar 2021 bestehen aller- dings insgesamt keine hinreichenden Hinweise darauf, dass aus dem Rechtshilfe- gesuch Erkenntnisse oder sich daraus ergebende Beweismittel von solcher Mass- geblichkeit und Verdunkelungsanfälligkeit ergeben könnten, dass sich eine weitere Inhaftierung auf unbestimmte Zeit - möglicherweise mehrere Monate - rechtfertigen würde, zumal die Beantwortung des Gesuchs bis Anfang Januar 2022 auch ge- stützt auf die Auskunft der Bundeskriminalpolizei ungewiss scheint. Betreffend den Handel mit Marihuana von Mai 2020 bis zum Ende des Jahres sind zwar massge- bliche Erkenntnisse möglich, allerdings deutet die plausibel dargelegte Professio- nalisierung bzw. Zusammenarbeit im internationalen Kontext ab Ende 2020 darauf 14 hin, dass auch die «ANOM»-Handys erst ab diesem Zeitpunkt verwendet wurden. Gestützt auf das unwiderlegte Geständnis von C.________ (40 bis 100 Kilogramm Marihuana von Mitte 2020 bis Ende Jahr) und die Akten bestehen keine Hinweise dafür, dass im Jahr 2020 Drogenhandel mit einer weit grösseren Menge betrieben wurde, so dass er neben den bereits bekannten Mengen vor dem Hintergrund der unabsehbaren Dauer des Rechtshilfeverfahrens hinreichend ins Gewicht fallen würde. Dass die Beschuldigten im grossen Stil mit harten Drogen gehandelt haben könnten, wie die Staatsanwaltschaft nahelegt, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze. Ob Erkenntnisse aus dem Rechtshilfegesuch wiederum zu kollusionsanfäl- ligen Ermittlungshandlungen führen, erscheint ungewiss und stellt kein konkretes Kollusionsrisiko dar. Es erscheint aus diesen Gründen insbesondere unter Verhält- nismässigkeitsgesichtspunkten nicht als angebracht, den Beschwerdeführer für ei- ne Dauer von drei Monaten weiter in Haft zu belassen, nur weil eine gewisse Mög- lichkeit besteht, aus einem Rechtshilfeersuchen könnten sich allenfalls kollusions- anfällige Untersuchungshandlungen ergeben. 5.6 Fazit Eine Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr zwecks Abwar- tens auf Rechtshilfe aus den USA ist folglich aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht angezeigt, das Rechtshilfegesuch stellt mit anderen Worten kein Argument für die Verlängerung der Untersuchungshaft dar. 6. Zusammenfassend ergeben sich weder aus dem Verfahrensstand allgemein noch aus dem Rechtshilfegesuch an die USA hinreichende konkrete Hinweise auf Kollu- sionsgefahr, welche die weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, zumal die Staatsanwaltschaft darüber hinaus vorliegend auch das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat (vgl. E. 8). Abgesehen vom Rechts- hilfegesuch fehlt überhaupt ein Hinweis der Staatsanwaltschaft auf eine konkrete Ermittlungshandlung, welche noch kollusionsanfällig wäre. Mit Blick auf eine mögli- che Verkürzung der Haft bestehen aus diesem Grund auch keine Anhaltspunkte auf konkrete Ermittlungshandlungen, welche innert den nächsten Wochen noch vorgenommen werden könnten. 7. Weitere Haftgründe Den Akten sind weiter keine hinreichenden Anhaltspunkte für Fluchtgefahr zu ent- nehmen, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Akten Schweizer Bürger ist, hier verwurzelt zu sein scheint (vgl. die Fragen zur Person anlässlich der Hafteröff- nung: Ausbildung in der Schweiz, selbständige Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter, Freundin in M.________ (Ort)) und gemäss den aktuellen Erkenntnissen auf eine zumindest teilweise bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe hoffen kann. Weder die voraussichtlich zu verbüssende Strafandrohung, die bosnischen Wurzeln noch der mutmasslich erzielte Gewinn oder die Aufenthalte in Spanien bieten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren entzie- hen könnte. Es kann auch keine ungünstige Rückgefallprognose im Sinne einer massgeblichen Wiederholungsgefahr gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist aus diesen Gründen umgehend freizulassen. 15 8. Verletzung des Beschleunigungsgebots 8.1 In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (u.a. mit Hinweise auf Art. 5 Abs. 2 StPO), was nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur sofortigen Haftentlassung führen müsse. Die Staatsanwaltschaft habe seit dem 7. Juni 2021 Kenntnis vom Betriebssystem «ANOM». Am 19. Juli 2021 habe sie auf Nachfrage bei Europol eine sogenannte JID für «ANOM» erhältlich gemacht. Erst am 2. Sep- tember 2021 sei ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an die USA gestellt wor- den. Die Staatsanwaltschaft habe folglich 45 Tage verstreichen lassen. Es würden dafür von der Staatsanwaltschaft weder sachliche Gründe für die Verfahrensverzö- gerung geltend gemacht noch seien ebensolche ersichtlich. Es handle sich demzu- folge um eine unbegründete Verfahrensverzögerung, welche von der Staatsanwalt- schaft zu vertreten sei. Wegen des erheblichen Verfahrensstillstands zwischen Be- kanntwerden der JID und dem Stellen des Rechtshilfeersuchens müssen davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder nicht in der Lage gewesen sei, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen hinreichend Rech- nung zu tragen. 8.2 Die Staatsanwaltschaft macht hiergegen geltend, eine Verzögerung von 45 Tagen könne mitnichten als ungebührliche Verzögerung bezeichnet werden. Für das Rechtshilfeersuchen seien die Zusammenarbeit mehrerer kantonaler und Bundes- behörden, diverse Übersetzungsarbeiten sowie Abklärungen dazu nötig gewesen, in welcher Form das Ersuchen eingereicht werden müsse (für «ANOM»-Daten bestünden diesbezüglich besondere Vorgaben). Zudem seien parallel zum Rechts- hilfeersuchen andere Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen erfolgt, wie na- mentlich die sich in den Haftakten befindliche Einvernahme von C.________ vom 22. Juli 2021. 8.3 Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer überschreiten, wenn das Strafverfah- ren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV sowie Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleu- nigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils festzustellen. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfah- renskosten angemessen Rechnung zu tragen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshand- lungen ansetzen (BGE 137 IV 92 E. 3.1, 3.2.2-3.2.3; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; 133 I 168 E. 4.1; 132 I 21 E. 4.1; 128 I 149 E. 4.4; 114 Ia 88 E. 5d.; Urteile 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2; 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2; 1B_41/2013 vom 27. Februar 2013, E. 3.7 und E. 4). 8.4 Vorliegend wird bereits mangels konkreter Hinweise auf eine hinreichende Kollusi- onsgefahr der Antrag auf unverzügliche Entlassung aus der Haft gutgeheissen. 16 Unbesehen davon ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Amtes we- gen festzustellen und im Dispositiv festzuhalten. Im vorliegenden Haftverfahren stützt sich die Staatsanwaltschaft schwergewichtig auf die ausstehende Rechtshilfe als geplante Ermittlungshandlung, aus welcher sich wiederum kollusionsanfällige Untersuchungsansätze ergeben könnten - die Dauer der Inhaftierung hing folglich aus Sicht der Staatsanwaltschaft massgeblich davon ab, bis wann die «ANOM»- Daten eintreffen. Unter dem Eindruck des sich in den Haftakten befindlichen Rechtshilfeersuchens in Strafsachen vom 31. August 2021 und des Übersetzungs- auftrags gleichen Datums sowie des Umstands, dass ersteres am 2. September 2021 gestellt werden konnte, überzeugt das Argument der Staatsanwaltschaft be- treffend die Dauer der Übersetzungsarbeiten nicht. Das Rechtshilfeersuchen enthält die Darlegung des Sachverhalts, wie er in ähnlicher Form auch dem Haftan- trag zu entnehmen ist, gefolgt von der Nennung der verschiedenen Handys in Ver- bindung mit Namen und JID-Nummern. Auch der Abschnitt «Bezug zu den Verei- nigten Staaten» und die gewünschten «Rechtshilfehandlungen» erscheinen nicht als ausserordentlich aufwendig, ebenso wenig wie die Nennung der einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen. Inwiefern das sich in den Akten befindliche Rechtshilfeersuchen vom 31. August 2021 betreffend «ANOM»-Daten eine beson- dere Komplexität aufweist oder sich massgeblich von anderen Rechtshilfeersuchen unterscheidet, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Darüber hinaus können die kantonalen Strafverfolgungsbehörden bei der Stellung von internationa- len Rechtshilfeersuchen auf die Mithilfe von Experten des Bundes zurückgreifen - die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen kantonalen Behörden und Bundes- behörden soll eine Hilfestellung des Bundes darstellen und kann nicht als Argu- ment für eine massgebliche Verzögerung des Verfahrens dienen. In Anbetracht der vorhersehbaren Massgeblichkeit des Rechtshilfeersuchens für die Haftdauer ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass eine Verzögerung von 45 Tagen unter diesen Umständen nicht mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO vereinbar ist. Aufgrund der vorliegend anzuordnenden unver- züglichen Freilassung des Beschwerdeführers ohne Abwarten auf die Rechtshilfe mündet die betreffende Verzögerung nicht in eine unrechtmässige Verlängerung der Haft. Unbesehen davon ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). 9.2 Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschä- digung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und das vorliegende Verfahren. Diese wird gemäss Honorarnote auf CHF 3'522.65 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 12. Oktober 2021 (KZM 21 1131) wird aufgehoben. Der Be- schwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von CHF 3'522.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben; vorab per Fax) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - a.o. Staatsanwalt O.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben (per Einschreiben; vorab per Fax) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgefängnis Bern (per A-Post; vorab per Fax) Bern, 12. November 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 19