Die ED-Erfassung kann auch Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann mithin präventiv wirken und damit zum Schutz (Dritter) beitragen. Dieser angestrebte Zweck lässt sich nicht durch eine mildere Massnahme erreichen. Schliesslich ist bzw. war der leichte Grundrechtseingriff für die Beschwerdeführerin auch zumutbar und damit verhältnismässig im engeren Sinne. 5. Zusammengefasst steht fest, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtmässig war. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.