Dies gilt umso mehr, als die Erfassung hier ohne DNA- Analyse erfolgt ist. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen verfolgen ein doppeltes Ziel: einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen, unter anderem durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen (BGE 128 Il 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die ED-Erfassung kann auch Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern.