4 zung. Die Vorstrafenlosigkeit fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 12019 E. 3.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019 E. 6.5). Die ersichtlichen Hinweise, dass die Beschwerdeführerin weitere Straftaten begangen haben oder begehen könnte, sind zwar nicht überaus ausgeprägt, reichen aber aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung zu rechtfertigen.