worauf auch und ganz zentral ihre Ausführungen in der Beschwerde hindeuten, wonach sich ihre tiefen Überzeugungen nicht «per se gegen die Polizei», sondern gegen die «Absurdität des Maskentragens» richteten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nicht vorbestraft ist, schliesst die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus und ändert nichts an der kammerseitigen Einschät-