Die Beschwerdeführerin verweigerte trotz mehrfacher Aufforderung standhaft, eine Schutzmaske anzuziehen, der Polizei ihren Namen zu nennen und sich auszuweisen. Um ihre Identität zu klären, musste sie (inklusive ihres Sohnes) auf die Polizeiwache verbracht werden, wo sie sich weiterhin weigerte, ihren Namen zu nennen und sich auszuweisen. Aus der Standhaftigkeit ihrer Verweigerung darf ohne Verletzung der Unschuldsvermutung darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits Straftaten gegen die öffentliche Gewalt – insbesondere Hinderung einer Amtshandlung (Vergehen) – begangen haben bzw. zukünftig begehen könnte,