Zur Begründung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Der hinreichende Tatverdacht der Hinderung einer Amtshandlung, der Verweigerung der Namensangabe gegenüber der Polizei sowie der Missachtung der Maskentragpflicht in einem öffentlich zugänglichen Bereich ergibt sich aus dem ausführlichen Anzeigerapport der Polizei vom 7. Januar 2021. Der Tatverdacht wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret bestritten. Überdies sei in diesem Kontext angefügt, dass die Polizei der Beschwerdeführerin offenbar angeboten hatte, den Vater von C.________ zu kontaktieren, damit dieser ihn abholen kann.