4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft sei, schliesse die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus. Die Massnahme sei zudem verhältnismässig. 4.4 Die angefochtene Verfügung, welche einlässlich begründet ist, erweist sich als rechtens. Zur Begründung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: